Tatsächlich sei durch das Unfallereignis eine Dekompensation eingetreten. Während bereits vorher sowohl an der HWS als auch an der LWS degenerative Veränderungen feststellbar gewesen seien, hätten diese bis zum Unfall nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, seien also vom Beschwerdeführer kompensiert worden, obwohl auch damals bereits ein gewisser Leidensdruck vorgelegen habe, was aus verschiedenen Arztkonsultationen hervorgehe. Durch den Unfall habe sich die Situation für den Beschwerdeführer gravierend verändert, auch die radiologisch zufriedenstellende operative Behandlung an der HWS habe nicht zu einer guten Belastbarkeit und damit Arbeitsfähigkeit geführt.