Der zentrale Spinalkanal sei dabei immer noch ausreichend weit. Die Neuroforamen seien beidseitig eingeengt. Hier sei zumindest eine dynamische Stenose sehr gut vorstellbar. Es lägen auch beidseitig Recessusengen bei der massiven hypertrophen Spondylarthrose vor. Überdies zeigten sich leicht beginnende Degenerationszeichen ebenfalls mit Spondylarthrose im kranialen Anschlusssegment L3/L4. Der Leidensdruck sei beim Beschwerdeführer weiterhin hochgradig, die gesamte Ausgangssituation mit dem noch nicht entschiedenen Rechtsstreit mit der Unfallversicherung aber letztlich für den Behandlungserfolg ungünstig. Tatsächlich sei durch das Unfallereignis eine Dekompensation eingetreten.