_ nahm in seinem Bericht vom 8. April 2015 Stellung zum Bericht von med. pract. F.______. Darin seien keine Gesundheitsschädigungen ausreichend schwer ausgewiesen, die geeignet wären, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers länger dauernd oder gar dauerhaft einzuschränken. Es sei davon auszugehen, dass der Heilverlauf überwiegend durch IV-fremde Faktoren negativ beeinflusst werde. Es könne durchaus sein, dass hier möglichst rasch einsetzende Wiedereingliederungsmassnahmen eine Entspannung brächten. Die rezenteste Beurteilung durch Dr. L.______ bedinge im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2015 keine anderweitige versicherungsmedizinische Beurteilung.