Eine stationäre Rehabilitationsbehandlung mit sowohl somatotherapeutischem als auch psychotherapeutischem Behandlungsschwerpunkt sei dringend zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht fortbestehend zu 20 % arbeitsunfähig seit dem 19. August 2014 aufgrund der verminderten Belastbarkeit mit Notwendigkeit von längeren Erholungspausen. Nach Abschluss des Rechtsstreites sei eine angepasste Tätigkeit oder berufliche Erstausbildung vorstellbar. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.17 Dr. S.______ nahm in seinem Bericht vom 8. April 2015 Stellung zum Bericht von med.