_ befinde. Eine psychische Gesundheitsschädigung sei bisher nicht erwähnt und demzufolge auch nicht versicherungsmedizinisch abgeklärt worden. Der Rechtsanwender müsse entscheiden, ob die Verwaltung hier nun aktiv werden müsse und bei med. pract. F.______ ein IV-Arztbericht einzuholen sei. Dann würde man weiter sehen. Für ein Gutachten bestehe zur Zeit aus medizinischer Sicht kein Anlass, nicht zuletzt deshalb, weil aktuell überwiegend wahrscheinlich ein instabiler Gesundheitszustand bestehe. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.15 In seinem radiologischen Befundbericht vom 3. März 2015 stützte sich PD Dr. H.___