auf weitere, bisher übersehene Verletzungen. So könnten allenfalls weitere Verletzungen im Bereich HWS insbesondere ausserhalb des bereits bekannten Segmentes C5/C6 festgestellt werden oder, falls nicht, müsse geprüft werden, ob es hier zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Vorzustände gekommen sei. Auch das Ausmass der Bewegungseinschränkungen durch die Versteifungsoperation als fortgesetzt geltend zu machende Unfallfolge müsste korrekt radiologisch abgeklärt werden. Es fehle sowohl die radiologische Aufarbeitung als auch die Untersuchung und Erhebung der Beschwerden und der Befunde. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.12 Dr. L.___