T.______ hielt in einer auf den Akten und dem telefonischen Austausch mit PD Dr. H.______ basierenden Stellungnahme an den Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2014 fest, die am Unfalltag vom 8. Oktober 2013 durchgeführte CT-Untersuchung sei im radiologischen Bericht nur partiell und unvollständig ausgewertet und beurteilt worden. Insbesondere das Segment C4/C5 sei nicht differenziert beschrieben worden. Auch die vorliegenden anatomischen Normvarianten seien nicht genau beschrieben worden. Somit könne anhand dieses radiologischen Berichts nicht sicher ausgeschlossen werden, dass noch unfallbedingte weitere Verletzungsfolgen der HWS vorgelegen hätten.