Er sei am 14. Juni 2014 in gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden. Bis zum 30. Juni 2014 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die nachbehandelnden Fachärzte und den Hausarzt zu bestimmen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.9 Dr. D.______ führte am 17. September 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der postoperative Verlauf sei komplikationslos, aber recht zögerlich. Der Beschwerdeführer könnte in einer entsprechend angepassten Tätigkeit wieder arbeiten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.10 Mit Verweis auf das Schreiben von Dr. D.______ vom 17. September 2014 ging der RAD-Arzt Dr. med. S._