, vom 15. November 2013 hielt jener fest, der Beschwerdeführer sei bei Austritt ganztags zu Fuss und ohne Hilfsmittel mobil, aber die Beweglichkeit der HWS sei noch eingeschränkt, es bestünden eine Schonhaltung und ein Muskelhartspann paravertebral. Der Beschwerdeführer sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig im bisherigen Beruf und auch eine andere Arbeitsleistung sei (aktuell) nicht zumutbar. Eine volle Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit sollte im weiteren Verlauf sorgfältig geprüft werden. Zur Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit verwies er auf die geplante Kontrolluntersuchung im Spital G.______. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4 Dr. med.