Die Verfügung sei sowohl formell als auch materiell korrekt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können, ob nach der einjährigen Wartezeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.1 Bis zum März 1999 war der Beschwerdeführer nach Angaben des behandelnden Hausarztes, Dr. D.______, vom 17. Februar 2015 schmerzfrei. Ein Autounfall habe daraufhin zu therapiebedürftigen Nacken- und Rückenschmerzen geführt.