Soweit er vorbringe, er habe eigentlich Einsprache erheben wollen, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Weitere medizinische Abklärungen hätten wohl kein anderes Bild ergeben. Sie habe ihr Ermessen pflichtgemäss angewandt, indem sie ihre Entscheidung auf sämtliche vorhandenen medizinischen Berichte (inkl. jenem des Hausarztes) abstützte. Der leidensbedingte Abzug von 10 % sei adäquat und entspreche gängiger Rechtsprechung und Praxis. Die Verfügung sei sowohl formell als auch materiell korrekt.