Die Beschwerdegegnerin wehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die versicherungsmedizinische Beurteilung habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte, leichte, selten mittelschwere, rückenergonomisch angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch spätestens ab dem 17. September 2014 zumutbar sei. Dies gehe aus dem Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2014 hervor. Augenfällig sei, dass auch der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D.______, Allgemein Medizin FMH, am besagtem Datum eine Tätigkeit in angepasstem Rahmen als zumutbar beurteilt habe. Überdies habe bereits die Klinik E.____