Es seien ihm nur noch leichte Verweistätigkeiten zumutbar. Zudem sei ihm eine Erschwerung der Ausübung einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit nicht zuletzt deshalb anzuerkennen, weil er noch rund 22 Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalter erwerbstätig zu sein habe. Es sei ihm deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 % zuzuerkennen. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Die Beschwerdegegnerin wehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.