Überdies sei seine depressive Verstimmung weitere Folge des Verkehrsunfalles. Zum vorbestehenden chronischen lumbospondylogenen Syndrom im Lendenwirbelbereich sei zudem neu ein zervikobrachiales Syndrom hinzugekommen. Sodann habe auch die Halswirbelproblematik nicht bereits vorbestanden, sondern sei durch den Verkehrsunfall verursacht worden. | |||||||||| | | |||||||||| | Entgegen der unbegründeten Auffassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einem ausgeheilten Gesundheitszustand ausgegangen werden, denn die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Es sei deshalb auch verfrüht, jetzt über eine längerfristige Erwerbsunfähigkeit zu befinden.