Sein vormaliger Rechtsvertreter habe es entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch unterlassen, gegen den Entscheid seiner Unfallversicherung vom 30. Juni 2014, die Leistungen per 30. Juni 2014 einzustellen, Einsprache zu erheben. Die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nach dem Verkehrsunfall vom 8. Oktober 2013 sei in einer schweren Oesteochondrose auf der Höhe HWK4/5 zu sehen. Es zeige sich zudem eine Progredienz der markanten Veränderungen zwischen 2006 und 2014, wobei die fraglichen Veränderungen bzw. Verschlimmerungen als degenerativ und nicht posttraumatisch bedingt einzustufen seien.