| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich anlässlich des fraglichen Unfalls vom 8. Oktober 2013 an der Wirbelsäule verletzt zu haben, wobei als Erstdiagnose eine Halswirbelsäulen (HWS)-Luxation mit Gelenkzerreissung Halswirbelkörper (HWK)5/6 festgestellt worden sei. Er habe sich anschliessend einer operativen Dekompression und einer Spondylodese der HWK5/6 unterziehen müssen. Sein vormaliger Rechtsvertreter habe es entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch unterlassen, gegen den Entscheid seiner Unfallversicherung vom 30. Juni 2014, die Leistungen per 30. Juni 2014 einzustellen, Einsprache zu erheben.