Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, insbesondere eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4). | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1