die Abweisung seines Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 1 % in Aussicht. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Den von A.______ erhobenen Einwänden und dem Gesuch um eine neutrale medizinische Begutachtung leistete die IV-Stelle keine Folge und hielt am 14. April 2015 an ihrem Vorbescheid fest. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Am 15. Mai 2015 erhob A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 14. April 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. | |||||||||| | | |||||||||| |