{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:25:57", "Checksum": "708695af98bfcc7669246e6639c763eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n6.4 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung all dieser Umstände, dass ein abschliessender materieller Entscheid aufgrund des vorhandenen medizinischen Dossiers nicht möglich ist. Damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig beurteilt werden kann, erweist sich ein überzeugendes Gutachten als notwendig. Da die Beschwerdegegnerin bisher keine medizinische Gesamtbeurteilung in Auftrag gab, erweist sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) als zulässig, zumal der Beschwerdeführer selbst die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt. Die Beschwerdegegnerin ist dazu gehalten, umgehend die notwendige versicherungsexterne Begutachtung des Beschwerdeführers einzuleiten.\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\nIII.\nEine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen als Obsiegen. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten.\nDer obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen.\nGegen den vorliegenden Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDie Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}