{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:25:57", "Checksum": "708695af98bfcc7669246e6639c763eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n6.3\n6.3.1 Keiner der vorliegenden Berichte erweist sich als genügend aussagekräftig bezüglich des Belastungsprofils und der Frage, wie die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prozentual zu veranschlagen ist. Vielmehr finden sich diverse Widersprüche.\n6.3.2 Med. pract. F.______ war am 15. März 2015 der Ansicht, dass eine Leistungsminderung von 10 bis 20% bestehe. Inwieweit dabei IV-fremde Faktoren eine Rolle spielen, blieb unklar. Sodann liess er die Frage offen, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich sei. Schliesslich blieb die Diagnose PTBS ungewiss: Einerseits schrieb er, dass nicht ausreichend Kriterien für die PTBS gegeben seien. Andererseits könne es jedoch sein, dass der existenzielle Schutz durch die Leistungen des Unfallversicherers einen Resilienzfaktor darstellten, mit dessen Wegfall es zum Ausbruch der PTBS \"gekommen sei\". Insgesamt liege jedenfalls eine psychiatrische Störung vor, die im direkten oder zeitversetzten Zusammenhang mit äusseren Ereignissen zu sehen sei, dabei vom Ausmass her bei alleinigem Bestehen ohne die somatischen Beschwerden ein primär die Qualität des Privatlebens einschränkendes Ausmass habe. Eine angepasste Tätigkeit sei nach Abschluss des Rechtsstreites mit der Unfallversicherung, falls nicht weiter Symptome hinzukämen, vorstellbar.\nDa die Einschätzung von med. pract. F.______ diverse Unklarheiten aufweist, kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt darauf kaum in Frage. Es kann jedoch – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine invalidisierende Auswirkung einer psychischen Gesundheitsschädigung wie einer PTBS wäre vielmehr gestützt auf eine beweiskräftige Grundlage zu beurteilen, welche die in BGE 141 V 281 aufgestellten Kriterien berücksichtigt (vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Rz. 1017.4).\n6.3.3 Dr. L.______ schätzte die Arbeitsfähigkeit im Januar 2015 auf maximal 50 %, wobei nicht deutlich wird, ob in bisheriger oder in angepasster Tätigkeit. Er stellte eine ungünstige Entwicklung fest und ging jedenfalls von einer dauerhaft eingeschränkten Belastbarkeit beim Beschwerdeführer aus. Auch im November 2015 bestätigte er, dass der Leidensdruck beim Beschwerdeführer weiterhin hochgradig sei und dass auch die radiologisch zufriedenstellende operative Behandlung an der HWS nicht zu einer guten Belastbarkeit und damit Arbeitsfähigkeit geführt habe. Zur Höhe einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nahm er darin nicht explizit erneut Stellung.\nBei den Ausführungen von Dr. L.______ handelt es sich um einen Bericht eines behandelnden Spezialarztes, welcher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes hat (vgl. vorne E. II/3.8). Der Bericht beruht denn auch nicht auf einer eingehenden körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Sodann sind die Beurteilung und die Ausführungen zum Prozedere nicht durchwegs nachvollziehbar. Insbesondere bleibt wie gesagt unklar, ob sich die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf die angestammte oder eine adaptierte Tätigkeit bezieht. Auch aus dem jüngsten Bericht geht nicht klar hervor, inwiefern dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei.\n6.3.4 Ein überzeugendes Gutachten, welches darlegt, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner psychischen und physischen Leiden arbeitsfähig ist, wurde nie erstellt. Insbesondere fehlt eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen der einzelnen Leiden und die Berücksichtigung der persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin stützte sich einzig auf Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD-Arztes. Dabei ist erstaunlich, dass dieser zum Schluss kam, es sei kein Gutachten nötig, wenn er doch selber sagte, dass es durchaus sein könne, dass sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe und es ebenfalls durchaus sein könne, dass möglichst rasch einsetzende Wiedereingliederungsmassnahmen eine Entspannung brächten. Weshalb die Berichte von med. pract. F.______ und Dr. L.______ keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung zu wecken vermögen, legte er nicht überzeugend dar.\nDie Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht des Hausarztes Dr. D.______ vom September 2014 und dessen Aussage, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepassten Tätigkeit wieder arbeiten könne. Dieser nahm aber weder Stellung dazu, was eine angepasste Tätigkeit wäre, noch ob eine solche Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit unvollständig erhoben. Es geht nämlich nicht an, alleine gestützt auf die Aussage von Dr. D.______ das Leistungsbegehren abzuweisen, vermochten doch die Berichte von med. pract. F.______ und Dr. L.______ Zweifel an einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wecken."}