{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:51", "Checksum": "aa481ab509ebdd3828b090838643f24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n6.3.3 Dr. L.______ schätzte die Arbeitsfähigkeit im Januar 2015 auf maximal 50 %, wobei nicht deutlich wird, ob in bisheriger oder in angepasster Tätigkeit. Er stellte eine ungünstige Entwicklung fest und ging jedenfalls von einer dauerhaft eingeschränkten Belastbarkeit beim Beschwerdeführer aus. Auch im November 2015 bestätigte er, dass der Leidensdruck beim Beschwerdeführer weiterhin hochgradig sei und dass auch die radiologisch zufriedenstellende operative Behandlung an der HWS nicht zu einer guten Belastbarkeit und damit Arbeitsfähigkeit geführt habe. Zur Höhe einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nahm er darin nicht explizit erneut Stellung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBei den Ausführungen von Dr. L.______ handelt es sich um einen Bericht eines behandelnden Spezialarztes, welcher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes hat (vgl. vorne E. II/3.8). Der Bericht beruht denn auch nicht auf einer eingehenden körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Sodann sind die Beurteilung und die Ausführungen zum Prozedere nicht durchwegs nachvollziehbar. Insbesondere bleibt wie gesagt unklar, ob sich die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf die angestammte oder eine adaptierte Tätigkeit bezieht. Auch aus dem jüngsten Bericht geht nicht klar hervor, inwiefern dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zumutbar sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.4 Ein überzeugendes Gutachten, welches darlegt, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner psychischen und physischen Leiden arbeitsfähig ist, wurde nie erstellt. Insbesondere fehlt eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen der einzelnen Leiden und die Berücksichtigung der persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin stützte sich einzig auf Berichte der behandelnden Ärzte sowie des RAD-Arztes. Dabei ist erstaunlich, dass dieser zum Schluss kam, es sei kein Gutachten nötig, wenn er doch selber sagte, dass es durchaus sein könne, dass sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe und es ebenfalls durchaus sein könne, dass möglichst rasch einsetzende Wiedereingliederungsmassnahmen eine Entspannung brächten. Weshalb die Berichte von med. pract. F.______ und Dr. L.______ keine Zweifel an der bisherigen Beurteilung zu wecken vermögen, legte er nicht überzeugend dar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht des Hausarztes Dr. D.______ vom September 2014 und dessen Aussage, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepassten Tätigkeit wieder arbeiten könne. Dieser nahm aber weder Stellung dazu, was eine angepasste Tätigkeit wäre, noch ob eine solche Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Damit hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit unvollständig erhoben. Es geht nämlich nicht an, alleine gestützt auf die Aussage von Dr. D.______ das Leistungsbegehren abzuweisen, vermochten doch die Berichte von med. pract. F.______ und Dr. L.______ Zweifel an einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wecken. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.4 Zusammengefasst ergibt sich unter Berücksichtigung all dieser Umstände, dass ein abschliessender materieller Entscheid aufgrund des vorhandenen medizinischen Dossiers nicht möglich ist. Damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig beurteilt werden kann, erweist sich ein überzeugendes Gutachten als notwendig. Da die Beschwerdegegnerin bisher keine medizinische Gesamtbeurteilung in Auftrag gab, erweist sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) als zulässig, zumal der Beschwerdeführer selbst die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beantragt. Die Beschwerdegegnerin ist dazu gehalten, umgehend die notwendige versicherungsexterne Begutachtung des Beschwerdeführers einzuleiten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nEine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen als Obsiegen. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- ist ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückzuerstatten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDer obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nGegen den vorliegenden Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}