{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:51", "Checksum": "aa481ab509ebdd3828b090838643f24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n5.18 Dem Bericht von Dr. L.______ vom 3. November 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der initialen operativen Versorgung gut profitiert habe, jedoch danach nie wieder beschwerdefrei geworden oder auch nur in einen arbeitsfähigen Zustand zurückversetzt worden sei. Die Röntgenaufnahmen der HWS sowie ein MRT der LWS vom 20. Oktober 2015 zeigten im HWS-Bereich unverändert festsitzendes Osteosynthesematerial und durchbaute Fusion HW4 bis HW6 mit zwei Zwischenwirbelinterponaten und ventraler Platte. Eine massive, deutliche Degeneration der Anschlusssegemente sei nativröntgenologisch nicht zu erkennen, freilich könne man dies mit dieser Methode auch nicht ausschliessen. Es liege doch eine gewisse Torsion im HWS-Bereich vor. Im MRT LWS erkenne man die Stufe L4/5 (unter Annahme einer hypoplastischen Bandscheibe L5/S1) nur ganz gering progredient gegenüber verschiedenen Voraufnahmen seit 2012. Der zentrale Spinalkanal sei dabei immer noch ausreichend weit. Die Neuroforamen seien beidseitig eingeengt. Hier sei zumindest eine dynamische Stenose sehr gut vorstellbar. Es lägen auch beidseitig Recessusengen bei der massiven hypertrophen Spondylarthrose vor. Überdies zeigten sich leicht beginnende Degenerationszeichen ebenfalls mit Spondylarthrose im kranialen Anschlusssegment L3/L4. Der Leidensdruck sei beim Beschwerdeführer weiterhin hochgradig, die gesamte Ausgangssituation mit dem noch nicht entschiedenen Rechtsstreit mit der Unfallversicherung aber letztlich für den Behandlungserfolg ungünstig. Tatsächlich sei durch das Unfallereignis eine Dekompensation eingetreten. Während bereits vorher sowohl an der HWS als auch an der LWS degenerative Veränderungen feststellbar gewesen seien, hätten diese bis zum Unfall nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, seien also vom Beschwerdeführer kompensiert worden, obwohl auch damals bereits ein gewisser Leidensdruck vorgelegen habe, was aus verschiedenen Arztkonsultationen hervorgehe. Durch den Unfall habe sich die Situation für den Beschwerdeführer gravierend verändert, auch die radiologisch zufriedenstellende operative Behandlung an der HWS habe nicht zu einer guten Belastbarkeit und damit Arbeitsfähigkeit geführt. An der LWS sei das alt bekannte Problem in den Jahren minim progredient. Grundsätzlich bestehe weiterhin eine relative Indikation für die Segmentspondylodese L4/5. Von diesem Eingriff dürfe nicht erwartet werden, dass die HWS-Beschwerden hiervon verbessert würden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt ist. Strittig und zu prüfen sind der Grad der Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sowie das Belastungsprofil. Die Auswirkung der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wird von diversen Ärzten beurteilt. Dabei ist fraglich, ob die medizinische Aktengrundlage für eine rechtsgenügliche Beurteilung genügt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Aus dem Umstand, dass der negative Entscheid der Unfallversicherung unangefochten blieb, lässt sich nichts gegen den Beschwerdeführer ableiten, zumal die Voraussetzungen für eine Rente in der Invaliden- und Unfallversicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind und keine Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers besteht (vgl. dazu BGE 133 V 549 E. 6.2). Ausschlaggebend ist vorliegend einzig, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin bestreitet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 |\n||||||||||\n|\n6.3.1 Keiner der vorliegenden Berichte erweist sich als genügend aussagekräftig bezüglich des Belastungsprofils und der Frage, wie die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit prozentual zu veranschlagen ist. Vielmehr finden sich diverse Widersprüche. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.2 Med. pract. F.______ war am 15. März 2015 der Ansicht, dass eine Leistungsminderung von 10 bis 20% bestehe. Inwieweit dabei IV-fremde Faktoren eine Rolle spielen, blieb unklar. Sodann liess er die Frage offen, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich sei. Schliesslich blieb die Diagnose PTBS ungewiss: Einerseits schrieb er, dass nicht ausreichend Kriterien für die PTBS gegeben seien. Andererseits könne es jedoch sein, dass der existenzielle Schutz durch die Leistungen des Unfallversicherers einen Resilienzfaktor darstellten, mit dessen Wegfall es zum Ausbruch der PTBS \"gekommen sei\". Insgesamt liege jedenfalls eine psychiatrische Störung vor, die im direkten oder zeitversetzten Zusammenhang mit äusseren Ereignissen zu sehen sei, dabei vom Ausmass her bei alleinigem Bestehen ohne die somatischen Beschwerden ein primär die Qualität des Privatlebens einschränkendes Ausmass habe. Eine angepasste Tätigkeit sei nach Abschluss des Rechtsstreites mit der Unfallversicherung, falls nicht weiter Symptome hinzukämen, vorstellbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa die Einschätzung von med. pract. F.______ diverse Unklarheiten aufweist, kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt darauf kaum in Frage. Es kann jedoch – entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine invalidisierende Auswirkung einer psychischen Gesundheitsschädigung wie einer PTBS wäre vielmehr gestützt auf eine beweiskräftige Grundlage zu beurteilen, welche die in BGE 141 V 281 aufgestellten Kriterien berücksichtigt (vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung, Rz. 1017.4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}