{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:51", "Checksum": "aa481ab509ebdd3828b090838643f24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n5.16 Med. pract. F.______ stellte in seinem Bericht vom 15. März 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach Typ I Trauma in leichter Ausprägung mit Verbitterungssyndrom (ICD-10: F.43.1); DD: leichte depressive Episode (ICD-10: F.32.0). Es seien nicht ausreichend Kriterien für eine PTBS gegeben. Bezüglich des Zeitkriteriums und der Symptome könne es jedoch sein, dass der existenzielle Schutz durch die Leistungen der Unfallversicherung einen Resilienzfaktor dargestellt habe, mit dessen Wegfall es zum Ausbruch der PTBS gekommen sei. Es könne hier aber auch an eine Verbitterungsstörung im Sinne von Prof. Dr. V.______ gedacht werden aufgrund der abrufbaren Wut und Verbitterung gegenüber der Unfallversicherung. Die Argumentation der Unfallversicherung, dass die aktuellen Beschwerden aufgrund vorbestehender arthotischer Veränderungen bestünden, empfinde der Beschwerdeführer, der ohne den Unfall vermutlich heute noch seinen Arbeitsplatz hätte, als ungerecht und demütigend. Weiterhin bestünden unspezifische abdominelle Symptome \"Zucken im Bauch und im Bein wie Strom\" im Sinne psychovegetativer Störungen. Insgesamt liege somit eine psychiatrische Störung vor, die im direkten Unfallversicherungs- oder zeitversetzten (Trauma-) Zusammenhang mit äusseren Ereignissen zu sehen sei, dabei vom Ausmass her bei alleinigem Bestehen ohne die somatischen Beschwerden ein primär die Qualität des Privatlebens einschränkendes Ausmass habe. Weiter anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer es bisher nicht geschafft habe, sich mit den kaum positiv beeinflussbaren somatischen und psychischen Beschwerden zu arrangieren und vorwärts zu denken. Dies möge zum einen mit der geringen zeitlichen Distanz des Traumas, zum anderen mit den psychischen Traumafolgestörungen und weiter mit als fehlend erlebter wirtschaftlicher Perspektive zusammenhängen. Die Prognose sei eher ungünstig und aus psychiatrischer Sicht sehr vom Ausgang des juristischen Verfahrens gegen die Unfallversicherung abhängig. Vordergründig sei die fachliche Einschätzung der posttraumatischen bzw. vorbestehenden somatischen Beschwerden prognostisch wegweisender, wobei dies an anderer Stelle geschehen müsse. Die Fixierung des Beschwerdeführers auf die Beschwerden, der offensichtlich ausbleibende Erfolg physiotherapeutischer Massnahmen, die wirtschaftlich zunehmende existenzielle Not bei alters- und ausbildungsgemässer schlechter Vermittelbarkeit seien prognostisch eher günstig (recte: ungünstig). Prognostisch günstig dagegen sei, dass der Beschwerdeführer wieder Auto fahren könne; dies sowohl auf psychiatrischer als auch auf funktionaler und wirtschaftlicher Ebene. Eine stationäre Rehabilitationsbehandlung mit sowohl somatotherapeutischem als auch psychotherapeutischem Behandlungsschwerpunkt sei dringend zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht fortbestehend zu 20 % arbeitsunfähig seit dem 19. August 2014 aufgrund der verminderten Belastbarkeit mit Notwendigkeit von längeren Erholungspausen. Nach Abschluss des Rechtsstreites sei eine angepasste Tätigkeit oder berufliche Erstausbildung vorstellbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.17 Dr. S.______ nahm in seinem Bericht vom 8. April 2015 Stellung zum Bericht von med. pract. F.______. Darin seien keine Gesundheitsschädigungen ausreichend schwer ausgewiesen, die geeignet wären, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers länger dauernd oder gar dauerhaft einzuschränken. Es sei davon auszugehen, dass der Heilverlauf überwiegend durch IV-fremde Faktoren negativ beeinflusst werde. Es könne durchaus sein, dass hier möglichst rasch einsetzende Wiedereingliederungsmassnahmen eine Entspannung brächten. Die rezenteste Beurteilung durch Dr. L.______ bedinge im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2015 keine anderweitige versicherungsmedizinische Beurteilung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}