{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:51", "Checksum": "aa481ab509ebdd3828b090838643f24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n||||||||||\n|\n5.13 Dr. D.______ befand in seiner Zusammenfassung der bisherigen Krankengeschichte vom 26. Januar 2015, Grund für die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit sei einerseits das persistierende Schmerzsyndrom im Bereich der HWS, andererseits das chronische lumbospondylogene Syndrom als Folge degenerativer Veränderungen der LWS. Eine körperlich nicht rückenbelastende Tätigkeit könne vom Beschwerdeführer durchaus bewältigt werden. Er brauche vorderhand regelmässige Behandlung in Form von Physiotherapie und Wassertherapie. Ein Ende der Therapiebedürftigkeit sei vorderhand noch nicht absehbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.14 Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. L.______ hielt der RAD-Arzt Dr. S.______ am 29. Januar 2015 insbesondere fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit möglicherweise wieder verschlechtert habe. Dies könne aber anhand des Berichtes von Dr. L.______ vom 13. Januar 2015 nicht entschieden werden, da darin keine neuen medizinischen Aspekte genannt würden. Nicht ganz unerwartet gebe der Beschwerdeführer jetzt zudem auch psychische Beschwerden an, weswegen er sich in fachärztlicher Behandlung bei med. pract. F.______ befinde. Eine psychische Gesundheitsschädigung sei bisher nicht erwähnt und demzufolge auch nicht versicherungsmedizinisch abgeklärt worden. Der Rechtsanwender müsse entscheiden, ob die Verwaltung hier nun aktiv werden müsse und bei med. pract. F.______ ein IV-Arztbericht einzuholen sei. Dann würde man weiter sehen. Für ein Gutachten bestehe zur Zeit aus medizinischer Sicht kein Anlass, nicht zuletzt deshalb, weil aktuell überwiegend wahrscheinlich ein instabiler Gesundheitszustand bestehe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.15 In seinem radiologischen Befundbericht vom 3. März 2015 stützte sich PD Dr. H.______ insbesondere auf die Computertomographie vom 8. Oktober 2013 sowie die MRT-Untersuchung vom 21. Januar 2014. Er nahm zur Frage Stellung, welche Verletzungen sich infolge des Unfalles direkt und indirekt feststellen lassen. Dabei stellte er den Befund einer unilateralen Facettengelenksluxation (unilateral locked faced joint) mit abgeschertem Fragment betreffend den Processus articularis inferius rechtsseitig des 5. Halswirbels ohne Nachweis einer weiteren traumatisch bedingten knöchernen Verletzung im Bereich der HWS sowie posttraumatischer reparativer Veränderungen im Bereich der dorsalen längsverlaufenden interspinösen Ligamente auf Höhe des Dornfortsatzes des 6. Halswirbels als Hinweis für eine stattgehabte ligamentäre Verletzung in diesem Bereich. Zur Frage nach weiteren Auffälligkeiten sagte er aus, die schwere Osteochondrose auf der Höhe HWK4/5 sei im Verlauf zwischen 2006, 2013 und 2014 beurteilbar. Sie habe sich im Verlauf markant verändert und im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom 24. August 2006 deutlich verschlechtert. Die Veränderungen seien jedoch als degenerativ einzustufen und nicht posttraumatisch bedingt. Des Weiteren diagnostizierte er eine bemerkenswerte Anlagestörung im Sinne einer Assimilations- und Segmentationsstörung Höhe HWK0 bis HWK2. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}