{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:51", "Checksum": "aa481ab509ebdd3828b090838643f24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n5.8 Dipl. med. Q.______, Abteilungsärztin, und Dr. med. R.______, Leitender Arzt/Chefarzt-Stv., Klinik P.______, hielten in ihrem Austrittsbericht vom 26. Juni 2014 fest, dass weiterhin ein Verbot bezüglich des Hebens schwerer Lasten für insgesamt vier bis sechs Monate bestehe. Bezüglich der lumbalen Symptomatik habe sich klinisch erneut eine L4/5 zuzuordnende Problematik gezeigt, weshalb am 5. Juni 2014 die Facettengelenksinfiltration sowohl links als auch rechts erfolgt sei. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik auf der linken Seite gekommen, sodass der Beschwerdeführer bei Austritt insgesamt eine Schmerzintensität von 4/40 auf der numerischen Schmerzskala angegeben habe. Er sei am 14. Juni 2014 in gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden. Bis zum 30. Juni 2014 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die nachbehandelnden Fachärzte und den Hausarzt zu bestimmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.9 Dr. D.______ führte am 17. September 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der postoperative Verlauf sei komplikationslos, aber recht zögerlich. Der Beschwerdeführer könnte in einer entsprechend angepassten Tätigkeit wieder arbeiten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.10 Mit Verweis auf das Schreiben von Dr. D.______ vom 17. September 2014 ging der RAD-Arzt Dr. med. S.______, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH und UEMS für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 20. Oktober 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte, leichte, selten mittelschwere, rückenergonomisch angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch spätestens seit dem 17. September 2014 zu 100 % zumutbar sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.11 Dr. med. T.______ hielt in einer auf den Akten und dem telefonischen Austausch mit PD Dr. H.______ basierenden Stellungnahme an den Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2014 fest, die am Unfalltag vom 8. Oktober 2013 durchgeführte CT-Untersuchung sei im radiologischen Bericht nur partiell und unvollständig ausgewertet und beurteilt worden. Insbesondere das Segment C4/C5 sei nicht differenziert beschrieben worden. Auch die vorliegenden anatomischen Normvarianten seien nicht genau beschrieben worden. Somit könne anhand dieses radiologischen Berichts nicht sicher ausgeschlossen werden, dass noch unfallbedingte weitere Verletzungsfolgen der HWS vorgelegen hätten. Die fachliche Beurteilung von Röntgenbildern sei die Aufgabe des Radiologen, weshalb die Aussagen des Orthopäden Dr. U.______ zu den vorgelegten Röntgenbildern letztlich hier fachlich nicht kompetent seien. Es sei eine sorgfältige Nachuntersuchung der CT-Bilder und konventionellen Bilder angezeigt. Er empfahl eine Beurteilung der radiologischen Bilder bei PD Dr. H.______ auf weitere, bisher übersehene Verletzungen. So könnten allenfalls weitere Verletzungen im Bereich HWS insbesondere ausserhalb des bereits bekannten Segmentes C5/C6 festgestellt werden oder, falls nicht, müsse geprüft werden, ob es hier zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Vorzustände gekommen sei. Auch das Ausmass der Bewegungseinschränkungen durch die Versteifungsoperation als fortgesetzt geltend zu machende Unfallfolge müsste korrekt radiologisch abgeklärt werden. Es fehle sowohl die radiologische Aufarbeitung als auch die Untersuchung und Erhebung der Beschwerden und der Befunde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.12 Dr. L.______ hielt in seinem Bericht vom 13. Januar 2015 an den Hausarzt fest, beim zweiten Eingriff an der HWS seien eine Diskektomie HW4/5 und eine Plattenosteosynthese von HW4 auf HW6 vorgenommen worden. Nach dem Eingriff sei der Verlauf im Prinzip erfreulich gewesen, mit insgesamt einer Besserung der Beschwerden, wenngleich keine gute Belastbarkeit erzielt worden sei. Der Beschwerdeführer schildere unabhängig davon auch weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung von Seiten LWS, zumindest bei ihm seit 2008 dokumentierter Diskopathie L4/5, mit jetzt recht deutlicher degenerativer Anterolisthese. Die Entscheide der Unfallversicherung vom 30. Juni 2014 sowie der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 seien für den Beschwerdeführer schwer nachzuvollziehen. Zutreffend sei, dass zwar früher hier schon ein gewisser Leidensdruck bestanden habe, der Beschwerdeführer jedoch bis zum Unfall trotz der Beschwerden am HWS- und LWS-Bereich mit 100%-Pensum in der Bäckerei berufstätig gewesen sei. Aktuell sei eine ungünstige Entwicklung festzustellen. Der Beschwerdeführer scheine nicht in der Lage zu sein, in sein früheres Leben, speziell Arbeitsleben, das er vor dem Unfall gehabt habe, zurückzukehren. Diese Entwicklung sei zunehmend auch von finanziellen Sorgen begleitet, nachdem offenbar kein Taggeld mehr bezahlt werde. Es erfolge eine psychiatrische Mitbetreuung bei med. pract. F.______ wegen einer begleitenden depressiven Entwicklung. Insgesamt werde der Leidensdruck doch wieder als relativ hoch angegeben, wobei die psychische Komponente hier klar eine grosse Rolle spiele. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich nächtliche Beschwerden, am Tag sei es jeweils etwas besser. Die Kraft in den Händen sei nicht so wie früher. Es bestünden noch Gefühlsstörungen beidseits, jeweils vom zweiten bis vierten Finger. Daneben bestünden häufig Kopfschmerzepisoden. Offenbar bleibe beim Beschwerdeführer die Belastbarkeit dauerhaft eingeschränkt. Inwieweit sich dies durch einen bereits angebotenen und vorgeschlagenen operativen Eingriff an der LWS, Segmentspondylodese L4/5 mit Reposition, verbessern liesse, sei aus heutiger Sicht doch recht zweifelhaft. Mit Indikationsstellung für einen solchen Eingriff wäre er jedenfalls zumindest solange zurückhaltend, wie das IV-Verfahren noch offen oder ein Rechtsstreit hier nicht abgeschlossen sei. Gegenwärtig sei aus seiner Sicht die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % zu beziffern. |\n||||||||||\n|\n|"}