{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:51", "Checksum": "aa481ab509ebdd3828b090838643f24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n5.3 Im Austrittsbericht von med. pract. K.______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Klinik E.______, vom 15. November 2013 hielt jener fest, der Beschwerdeführer sei bei Austritt ganztags zu Fuss und ohne Hilfsmittel mobil, aber die Beweglichkeit der HWS sei noch eingeschränkt, es bestünden eine Schonhaltung und ein Muskelhartspann paravertebral. Der Beschwerdeführer sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig im bisherigen Beruf und auch eine andere Arbeitsleistung sei (aktuell) nicht zumutbar. Eine volle Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit sollte im weiteren Verlauf sorgfältig geprüft werden. Zur Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit verwies er auf die geplante Kontrolluntersuchung im Spital G.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Dr. med. L.______, Facharzt Neurochirurgie, Spital G.______, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2013 anlässlich einer postoperativen Routinekontrolle den Status nach operativer Versorgung bei Luxationsfraktur Halswirbel (HW)5/6 mit dorsalem und ventralem Vorgehen am 8. Oktober 2013, den Status bei chronischer, fortgeschrittener Diskopathie HW4/5 sowie Degenerative Anterolisthese bei chronischer Diskopathie L5/S1. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe nach der Operation einen weitgehend unauffälligen Verlauf gehabt. Er sei frei und flüssig mobil und es bestehe keine Gebrauchsminderung an Armen und Händen. Die HWS-Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt für die Rotation beidseits sowie Inklination, nur endgradig für die Reklination. Am linken Arm werde eine intermittierende Gefühlsstörung am ersten, aber auch zweiten und dritten Finger angegeben. Eine eindeutige Hypästhesie und Hypalgesie habe er aber nicht gefunden. Die jetzt angegebenen Beschwerden könnten durchaus von einer aktivierten erosiven Osteochondrose des kranialen Anschlusssegmentes, welches chronisch hochgradig fortgeschritten degeneriert sei, verursacht werden. Hier werde die Fortführung von konservativen Massnahmen (insbesondere Physiotherapie) zunächst präferiert. Bei unbefriedigendem Verlauf empfehle er die einmalige bildgesteuerte Facettgelenkblockade HW4/5. Sollten weiter erhebliche Beschwerden persistieren, werden man dann wohl die HWS-MRT-Diagnostik einmal aktualisieren. Grundsätzlich könne man wahrscheinlich hier auch eine gute Indikation für die operative Versorgung des Segmentes HW4/5 von ventral stellen. Die LWS-Beschwerden schienen insgesamt gegenwärtig demgegenüber im Hintergrund zu stehen, beeinträchtigten gleichwohl dennoch ebenfalls die Lebensqualität. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5 Dr. med. M.______, Chefarzt Radiologie, Spital G.______, hielt in seinem Radiologiebefund vom 22. Januar 2014 gestützt auf ein MRI der HWS vom 21. Januar 2014 fest, es bestehe eine spinale Enge C4/5 bei breiter Diskushernie bis in die Neuroforamina insbesondere C5 rechts, zudem eine C6-Foramina beidseits frei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.6 Dr. L.______ stellte in seinem Bericht vom 25. Februar 2014 zuhanden der Unfallversicherung die behandlungsbedürftigen Diagnosen einer breiten Bandscheibenvorwölbung HW4/5 mit Impression des Myelons, aufgebrauchter subarachnoidaler Reserveraum. Die aufgetretene Luxation HW5/6 sei operativ saniert worden und es bestünden unauffällige postoperative Verhältnisse. Die Beschwerden und die erhobenen Diagnosen stünden (teilweise) überwiegend wahrscheinlich (Aussagesicherheit mehr als 50 %) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Oktober 2013. Seines Erachtens sei bei den bereits bestehenden Vorschädigungen der Bandscheiben durch den Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung eingetreten. Der Verlauf bezüglich der Luxationsfraktur HW5/6 sei günstig. Bezüglich Heilungsverlauf hält er fest, in Bezug auf die Myelonkompression HW4/5 würden wahrscheinlich doch ein zweiter Dekompressionseingriff und eine Verlängerung der Spondylodese auf das Segment HW4/5, dann Plattenosteosynthese HW4 auf 6 erforderlich. Aktuell bestehe keine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Hilfsbäcker, in Zukunft sei diese aber wahrscheinlich wieder zu erreichen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.7 Am 13. Mai 2014 fand die zweite Operation an der HWS statt. Dr. med. I.______, Chefarzt, Dr. med. N.______, Oberarzt mbV sowie O.______, Assistenzarzt, alle Spital G.______, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Mai 2014 die Diagnosen einer chronischen Diskopathie HW4/5 bei Status nach Dekompression und Reluxation HW5/6 von dorsal, Spondylodese HW5/6 mit Zwischenwirbelinterponat und Plattenoesteosynthese sowie degenerative Anterolisthese L5/S1, beginnende Diskopathie mit Spondylarthrose rechtsbetont L4/5. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Operation und der postoperative Verlauf seien komplikationslos geblieben. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS seit der ersten Operation angegeben, vor allem beim Drehen des Kopfes nach links und rechts. Bei der postoperativen Röntgenkontrolle habe sich eine regelrechte Stellung des Osteosynthesematerials mit guten anatomischen Verhältnissen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe während der Hospitalisation Schmerzen am linken Arm angegeben, die vom Bereich des M. Trapezius bis zum Daumen wanderten. Diese Schmerzen befänden sich auf der radialen Seite des linken Arms. Dazu gebe er ab und zu eine leichte Hypästhesie auf dieser Seite an. Diese Symptomatik habe durch Massieren und mit Lymphdrainage reduziert werden können, der Beschwerdeführer gebe aber immer wieder diese Störungen an. Es seien körperliche Schonung und der Verzicht auf Aufheben von schweren Lasten für vier bis sechs Monate zu empfehlen. Am 23. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in die Klinik P.______ entlassen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}