{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:51", "Checksum": "aa481ab509ebdd3828b090838643f24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\nEntgegen der unbegründeten Auffassung der Beschwerdegegnerin könne nicht von einem ausgeheilten Gesundheitszustand ausgegangen werden, denn die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Es sei deshalb auch verfrüht, jetzt über eine längerfristige Erwerbsunfähigkeit zu befinden. Die Beschwerdegegnerin sei sodann darin zu rügen, ihn zu keiner Zeit medizinisch untersucht und keine neutrale Begutachtung durch eine anerkannte MEDAS in die Wege geleitet zu haben. Sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sich sie sich mit dem Taggeldversicherer kurzgeschlossen und dessen Annahmen übernommen habe, statt den rechtserheblichen Sachverhalt selber abzuklären. Es seien ihm nur noch leichte Verweistätigkeiten zumutbar. Zudem sei ihm eine Erschwerung der Ausübung einer allfälligen Resterwerbsfähigkeit nicht zuletzt deshalb anzuerkennen, weil er noch rund 22 Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalter erwerbstätig zu sein habe. Es sei ihm deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 % zuzuerkennen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Die Beschwerdegegnerin wehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die versicherungsmedizinische Beurteilung habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte, leichte, selten mittelschwere, rückenergonomisch angepasste Tätigkeit medizinisch-theoretisch spätestens ab dem 17. September 2014 zumutbar sei. Dies gehe aus dem Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2014 hervor. Augenfällig sei, dass auch der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D.______, Allgemein Medizin FMH, am besagtem Datum eine Tätigkeit in angepasstem Rahmen als zumutbar beurteilt habe. Überdies habe bereits die Klinik E.______ am 15. November 2013 festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Austritt ganztags zu Fuss und ohne Hilfsmittel mobil unterwegs gewesen sei. Der kurzzeitig stationäre Rehabilitationsaufenthalt habe sich komplikationslos gestaltet. Sämtliche Laborparameter hätten sich im normalen Bereich befunden. Auch der Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. F.______ statuiere, dass eine angepasste Tätigkeit oder berufliche Erstausbildung vorstellbar sei. Schliesslich gehe auch das Spital G.______ nicht von einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus, obschon es eine körperliche Schonung und einen Verzicht auf Aufheben von schweren Lasten empfohlen habe. So habe man denn auch eine 1%ige Invalidität zuerkannt. Die nicht erhobene Einsprache gegen den Einstellungsentscheid der Unfallversicherung zeige unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer nicht der Ansicht sei, ihm seien aufgrund seines Gesundheitszustandes weiterhin Taggelder geschuldet und dass er den Ausführungen der Unfallversicherung zustimme. Soweit er vorbringe, er habe eigentlich Einsprache erheben wollen, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Weitere medizinische Abklärungen hätten wohl kein anderes Bild ergeben. Sie habe ihr Ermessen pflichtgemäss angewandt, indem sie ihre Entscheidung auf sämtliche vorhandenen medizinischen Berichte (inkl. jenem des Hausarztes) abstützte. Der leidensbedingte Abzug von 10 % sei adäquat und entspreche gängiger Rechtsprechung und Praxis. Die Verfügung sei sowohl formell als auch materiell korrekt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nStrittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können, ob nach der einjährigen Wartezeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1 Bis zum März 1999 war der Beschwerdeführer nach Angaben des behandelnden Hausarztes, Dr. D.______, vom 17. Februar 2015 schmerzfrei. Ein Autounfall habe daraufhin zu therapiebedürftigen Nacken- und Rückenschmerzen geführt. Nach vier Wochen habe der Beschwerdeführer die Arbeit zu 50 % und nach sechs Wochen zu 100 % wieder aufgenommen. Ein erneuter Unfall im Juni 2003 habe zu akuten Schmerzen im HWS-Bereich mit Ausstrahlung in die rechte Schulter geführt. Die Beschwerden hätten trotz wiederholter ambulanter Physiotherapie nie ganz zum Verschwinden gebracht werden können, aber nie zu einem Arbeitsausfall geführt. PD Dr. H.______, Radiologie FMH, hielt in seinem Radiologischen Befundbericht vom 3. März 2015 gestützt auf die MRT-Untersuchung vom 24. August 2006 fest, dass bereits vor dem Verkehrsunfall vom 8. Oktober 2013 und damit prätraumatisch beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer markanten Osteochondrose mit medialer Diskushernie und begleitender Spinalkanaleinengung auf der Höhe HWK4/5 mit relativer Einengung der Neuroforamina auf dieser Höhe und möglicher Nervenwurzelirritation C5 beidseits (rechtsbetont) sowie einer Assimilationsstörung C0-HWK2 bestanden hätten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Beim Verkehrsunfall vom 8. Oktober 2013 zog sich der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Berichterstattung von Dr. D.______ vom 17. Januar 2014 eine traumatische Facettengelenkluxation an der HWS (C5/C6 rechts) zu. Noch am Unfalltag wurde er zum ersten Mal an der HWS operiert. Dr. med. I.______, Chefarzt, und J.______ Assistenzarzt, des Spitals G.______ bestätigten am 21. Oktober 2013 die Diagnose einer traumatischen Luxation rechtsseitig Facettengelenk C5/C6, postoperative intermittierend Paresthesien Dig III-V beidseits. Überdies stellten sie die Diagnose degenerativer Veränderungen der HWS und Lendenwirbelsäule. Am 21. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in die Klinik E.______ verlegt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}