{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00062_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=584&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b8b0c8fe8915ea76932daa2983afda78"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00062", "VG.2016.338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:51", "Checksum": "aa481ab509ebdd3828b090838643f24c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00062 (VG.2016.338)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n3.6 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (BGer-Urteil 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein, darf bei Bestand von bereits geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärzte nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.6). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.7 Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Auch ein Parteigutachten enthält somit Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von der Invalidenversicherung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder von der Invalidenversicherung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGer-Urteil 8C_1024/2010 vom 3. März 2011 E. 3.3, mit Hinweis). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.8 Da sich alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte (auch Spezialärzte) in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum in Frage kommen. Diese Berichte sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Im Verfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht sodann kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, insbesondere eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich anlässlich des fraglichen Unfalls vom 8. Oktober 2013 an der Wirbelsäule verletzt zu haben, wobei als Erstdiagnose eine Halswirbelsäulen (HWS)-Luxation mit Gelenkzerreissung Halswirbelkörper (HWK)5/6 festgestellt worden sei. Er habe sich anschliessend einer operativen Dekompression und einer Spondylodese der HWK5/6 unterziehen müssen. Sein vormaliger Rechtsvertreter habe es entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch unterlassen, gegen den Entscheid seiner Unfallversicherung vom 30. Juni 2014, die Leistungen per 30. Juni 2014 einzustellen, Einsprache zu erheben. Die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nach dem Verkehrsunfall vom 8. Oktober 2013 sei in einer schweren Oesteochondrose auf der Höhe HWK4/5 zu sehen. Es zeige sich zudem eine Progredienz der markanten Veränderungen zwischen 2006 und 2014, wobei die fraglichen Veränderungen bzw. Verschlimmerungen als degenerativ und nicht posttraumatisch bedingt einzustufen seien. Schliesslich bestehe eine bemerkenswerte Anlagestörung im Sinne einer Assimilations- und Segmentationsstörung in der Höhe HWK0 bis HWK2. Durch den Verkehrsunfall sei sodann eine massive Verschlimmerung der vorbestehenden leichten Nackenprobleme eingetreten, weshalb auch in Bezug auf Verweistätigkeiten von einer massiven, wenn nicht gar vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Überdies sei seine depressive Verstimmung weitere Folge des Verkehrsunfalles. Zum vorbestehenden chronischen lumbospondylogenen Syndrom im Lendenwirbelbereich sei zudem neu ein zervikobrachiales Syndrom hinzugekommen. Sodann habe auch die Halswirbelproblematik nicht bereits vorbestanden, sondern sei durch den Verkehrsunfall verursacht worden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}