und insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit.