Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ohnehin dazu gehalten, eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt hat.