Auch dies weist auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hin. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen, auch wenn nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lässt (vgl. oben E. II/2). | |||||||||| | | |||||||||| |