Dies zeigt sich deutlich bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zwar wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 gestellt und anschliessend im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ verworfen, wo unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht mehr weitergeführt habe. Wenn nun aber PD Dr. med. D._____