Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54). Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers liessen sich somatisch nicht hinreichend erklären. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Willensanspannung des Beschwerdeführers sei durch die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie die algogene Verstimmung als Folge davon nicht eingeschränkt. Er sei sozial nicht zurückgezogen und suche regelmässig Kontakte und Einladungen zu Kollegen.