nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 | |||||||||| | 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in erster Linie auf das polydisziplinäre (internistisch/allgemein-medizinische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom 13. Juli 2010. | |||||||||| | | |||||||||| | Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. F.______ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54).