Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. September 2014 knapp dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten