| |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.