Die Beschwerdegegnerin führt aus, der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert. Der RAD habe den Sachverhalt ernsthaft geprüft und sei zweifelsfrei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund sämtlicher medizinischer Abklärungen keine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es handle sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1