am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2015. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Revisionsgesuch vom 10. September 2014 einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle und unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. | |||||||||| | | |||||||||| | Die IV-Stelle schloss am 8. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art.