{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00061_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=588&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "5128576322bb6148af46f5aed3d61c4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2015.00061", "VG.2016.342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:26:00", "Checksum": "2efa811c63dd232b939500117409d5b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n5.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist.\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]).\n2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.\n2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.\n2.3 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Empfänger von Sozialhilfe hat er ohne Weiteres als mittellos zu gelten. Da er vorliegend obsiegt, sind seine Begehren nicht aussichtslos. Daneben erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands als erforderlich. Folglich ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe anzurechnen.\nDemgemäss beschliesst die Kammer:\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.\nDer Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.\nund erkennt sodann:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückgewiesen.\nDer Beschwerdegegnerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[...]"}