{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00061_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=588&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "5128576322bb6148af46f5aed3d61c4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00061", "VG.2016.342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:53", "Checksum": "1786960c30cb1b8a7da08e6d4f687e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n4.3 Es trifft zwar zu, dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ um einen einfachen ärztlichen Bericht handelt, welcher sich zu einem erheblichen Teil in einer Auflistung von Diagnosen erschöpft und welchem folglich nicht die Qualität eines Gutachtens zukommt. Indem die Beschwerdegegnerin aber deshalb auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat, setzte sie die Beweisanforderungen deutlich zu hoch an. Sie verkannte, dass ein Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands genügt und die Anforderungen dafür dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung nicht hoch sind. Sodann kann entgegen ihrer – durch den RAD nicht weiter begründeten – Auffassung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine andere Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhalts handle. Dies zeigt sich deutlich bezüglich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Zwar wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 gestellt und anschliessend im Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ verworfen, wo unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seine psychiatrische Behandlung nicht mehr weitergeführt habe. Wenn nun aber PD Dr. med. D.______ erneut eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, erweist sich dies gerade in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 in psychologischer Behandlung ist, nicht zwingend als eine andere Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist vielmehr nicht ausgeschlossen. Sodann wird der Beschwerdeführer seit Ende 2012 mit dem Antidepressivum Venlafaxin behandelt, da er gemäss PD Dr. med. D.______ an einer mittelgradigen depressiven Störung leidet. Auch dies weist auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands hin. Damit bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren eintreten müssen, auch wenn nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lässt (vgl. oben E. II/2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDa es dem Beschwerdeführer gelingt, eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, muss nicht weiter geprüft werden, ob er auch eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustands glaubhaft dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ohnehin dazu gehalten, eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von zu hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgegangen ist und sich nur ungenügend mit dem Bericht von PD Dr. med. D.______ und insbesondere der dort aufgezeigten medizinischen Behandlung auseinandergesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehen gerade in psychischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, was für ein Eintreten auf das Leistungsbegehren ausreichend ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 9. September 2014 zurückzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie ist überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Da die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}