{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00061_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=588&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "5128576322bb6148af46f5aed3d61c4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00061", "VG.2016.342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:53", "Checksum": "1786960c30cb1b8a7da08e6d4f687e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine dauernde und wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands mittels Berichten seiner behandelnden Hausärztin, PD Dr. med. D.______, begründet. Die Einschätzung von Dr. med. E.______, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die durch PD Dr. med. D.______ gestellten Diagnosen als \"Litanei\" qualifiziere, beruhe auf purer Emotionalität und esoterischer Fehldiagnose. Dr. med. E.______ habe ihn nicht untersucht, weshalb es nicht seriös sei, dass der ausführliche Bericht der Hausärztin als belangloses Geschwätz abgetan werde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der medizinische Sachverhalt sei im Wesentlichen unverändert. Der RAD habe den Sachverhalt ernsthaft geprüft und sei zweifelsfrei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund sämtlicher medizinischer Abklärungen keine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege. Es handle sich beim Bericht von PD Dr. med. D.______ lediglich um eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Nach dem Dargelegten ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids massgebend, ob es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung gelang, glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 9. September 2014 knapp dreieinhalb Jahre nach der rentenaufhebenden Verfügung erfolgt ist, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 und BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1, wo bereits nach 15 bzw. 10 Monaten nicht mehr allzu hohe Anforderungen gestellt wurden). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 |\n||||||||||\n|\n4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Mai 2011 in erster Linie auf das polydisziplinäre (internistisch/allgemein-medizinische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom 13. Juli 2010. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIm psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. F.______ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. Symptomausweitung mit algogener Verstimmung (ICD-10: F54). Die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers liessen sich somatisch nicht hinreichend erklären. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht diagnostiziert werden. Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Willensanspannung des Beschwerdeführers sei durch die dysfunktionale Schmerzverarbeitung sowie die algogene Verstimmung als Folge davon nicht eingeschränkt. Er sei sozial nicht zurückgezogen und suche regelmässig Kontakte und Einladungen zu Kollegen. Zudem habe er die begonnene psychiatrische Behandlung nicht weitergeführt, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulasse. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDr. G.______ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgutachten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Für die von ihm geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen finde sich aufgrund des Bewegungsapparats nur zum Teil ein morphologisches Korrelat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2.2 PD Dr. med. D.______ führte in ihrem Bericht vom 8. November 2014 aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers inzwischen verschlechtert habe. Als neue Diagnosen stellte sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histronischen Zügen (Behandlung mit Psychotherapie beim Psychologen FSP, eine einstündige Sitzung pro Woche seit April 2012); eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10: F33.0 (Behandlung mit Venlafaxin 75 mg seit zwei Jahren); eine Lumboischialgie rechts mit neuropathischer Komponente; eine kombinierte metabolische Störung mit Adipositas, Hypothyreose (substituiert), Diabetes mellitus (Behandlung mit oralen Antidiabetika) und Störung des Eisenstoffwechsels mit erhöhten Ferritinwerten (in Beobachtung) sowie eine Nephropathie mit Mikrohämaturie und Glykosurie. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}