{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-28", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2015-00061_2016-01-28.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=588&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "5128576322bb6148af46f5aed3d61c4f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2015.00061", "VG.2016.342"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:53", "Checksum": "1786960c30cb1b8a7da08e6d4f687e79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 28.01.2016 VG.2015.00061 (VG.2016.342)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 28. Januar 2016 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2015.00061 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInvalidenrente |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Der am […] geborene A.______ bezog ab Dezember 1998 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Am 7. Oktober 2004 beantragte er eine Erhöhung seiner Invalidenrente. Die IV-Stelle Glarus wies das Gesuch am 13. Mai 2005 ab, was durch das Bundesgericht am 6. September 2007 letztinstanzlich bestätigt wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 In der Folge stellte A.______ am 9. Juli 2009 erneut ein Revisionsgesuch. Gestützt auf ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts C.______ vom 13. Juli 2010 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2010 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2011 fest und hob die Invalidenrente per Ende Juni 2011 auf. Das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 18. Januar 2012 (VG.2011.00062) ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 A.______ meldete sich am 9. September 2014 bei der IV-Stelle erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle wies ihn am 16. Oktober 2014 darauf hin, dass auf sein Gesuch nur eingetreten werden könne, wenn er glaubhaft mache, dass sich der Grad seiner Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Sie gab ihm Gelegenheit, sich nochmals zu äussern und Beweismittel beizubringen. Dieser Aufforderung kam A.______ insofern nach, als er durch seine Hausärztin, PD Dr. med. D.______, Fachärztin Innere Medizin FMH, FA Psychosomatische/Psychosoziale Medizin SAPPM, FA Delegierte Psychotherapie FPPM, FA Phytotherapie SMGP, am 8. November 2014 ein Arztzeugnis einreichen liess. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Die IV-Stelle teilte A.______ am 27. Februar 2015 mit, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde. Dem dagegen von A.______ am 18. März 2015 erhobenen Einwand folgte sie nicht, sondern trat mit Verfügung vom 14. April 2015 auf das Leistungsbegehren nicht ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nDagegen erhob A.______ am 11. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2015. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Revisionsgesuch vom 10. September 2014 einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle und unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie IV-Stelle schloss am 8. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nWird ein Gesuch um Revision der Invalidenrente eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nArt. 87 Abs. 2 IVV beruht auf dem Gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, mit Hinweis). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGlaubhaftmachen ist dabei aber nicht als Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGer-Urteil I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|"}