Erst nach Eingang des Gutachtens war dem Verwaltungsgericht eine zuverlässige Beurteilung der Beschwerden möglich. Demgemäss wären die Gutachtenskosten von Fr. 17'123.95 grundsätzlich je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (vgl. BGer-Urteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.2.1). Da im Gutachten aber im Hinblick auf das beim Verwaltungsgericht hängige invalidenversicherungsrechtliche Verfahren VG.2015.00072 auch spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Fragen zu beantworten waren, was die Gutachtenskosten erhöhte, rechtfertigt es sich, den Anteil der Beschwerdegegnerinnen auf je einen Viertel zu begrenzen. | |||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||||| |