Eine solche steht aber auch den Beschwerdegegnerinnen nicht zu, da nur die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | Das Verwaltungsgericht gab bei der MEDAS Zentralschweiz ein Gutachten in Auftrag, da sich aus den Akten nicht zuverlässig beurteilen liess, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und welche Wechselwirkungen zwischen den Unfallereignissen bestehen. Erst nach Eingang des Gutachtens war dem Verwaltungsgericht eine zuverlässige Beurteilung der Beschwerden möglich.