III. | |||||||||||| | 1. | |||||||||||| | Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche steht aber auch den Beschwerdegegnerinnen nicht zu, da nur die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.