| |||||||||||| | | |||||||||||| | Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Einschätzung des Integritätsschadens nachvollziehbar begründet, während die neurologische Teilgutachterin ohne weitere Begründung von einem Integritätsschaden von 20 % ausging. Dr. H.______ begründete zwar seine Einschätzung. Er ging aber von einer vollständigen Glutaeuslähmung aus, was durch Prof. G.______ schlüssig widerlegt wurde. Unter diesen Umständen lag die Bezifferung des Integritätsschadens auf 15 % im Ermessen der Beschwerdegegnerin 2, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. | |||||||||||| | | |||||||||||| |