Die Beschwerdegegnerin 2 begründete in ihrem Einspracheentscheid die Bezifferung des Integritätsschadens unter Bezugnahme auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Prof. G.______. Dabei führte sie nachvollziehbar aus, dass es nicht zu einer Totallähmung gekommen sei, da der Nervus glutaeus superior auch Fasern der Nervenwurzel L4 bzw. S1 besitze. Bei einer vollständigen Lähmung der abduktorisch wirkenden Muskeln, wäre im Befundbericht des Neurozentrums Thalwil vom 29. Juni 2015 nicht von einer "leichten Absinktendenz" gesprochen worden.