Im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten rechtfertigt es sich, auf die Tabelle 2 der SUVA abzustellen, auch wenn diese für das Gericht nicht verbindlich ist (BGE 113 V 218 E. 2b). | |||||||||||| | | |||||||||||| | Danach ist bei einer Glutaeuslähmung ebenso wie bei einer Peronaeuslähmung von einer Integritätseinbusse von 10 % auszugehen (SUVA, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 2 [Revision 2000], Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten). Die Beschwerdegegnerin 2 begründete in ihrem Einspracheentscheid die Bezifferung des Integritätsschadens unter Bezugnahme auf den Bericht ihres Vertrauensarztes Prof. G.______.