Gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien gemäss Anhang 3 UVV. Aus diesen geht indessen nicht hervor, wie die Integritätsentschädigung im vorliegenden Fall zu berechnen ist. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten rechtfertigt es sich, auf die Tabelle 2 der SUVA abzustellen, auch wenn diese für das Gericht nicht verbindlich ist (BGE 113 V 218 E. 2b).