| |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.2 Dr. I.______ schätzte die Integritätseinbusse in Anlehnung der Vorgaben der Suva-Tabelle 2 auf 20 %, was im Gesamtgutachten so übernommen wurde. Begründet wurde dies mit der persistierenden Fussheberlähmung. Dr. H.______ ging in seinem Bericht vom 10. Juli 2015 ebenfalls von einer Integritätsentschädigung von 20 % aus, wobei er die Glutaeuslähmung und die Peronaeuslähmung je mit 10 % bewertete. Prof. G.______ schätzte die Integritätsentschädigung am 12. Dezember 2015 hingegen auf lediglich 15 %. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.3 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG zusteht. Gemäss Art.